BSG - Urteil vom 16.02.2022
B 8 SO 1/20 R
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII §§ 82 ff.; SGB XII § 105 Abs. 1; SGB II § 34b Abs. 2; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 48 Abs. 1 Nr. 2; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 107 Abs. 1; BGB §§ 812 ff.; BGB § 407; BGB § 412; BGB § 814; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2022, 911
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 232/17
SG Berlin, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 146 SO 3432/12

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Sozialhilfe aufgrund von Doppelleistungen von SozialleistungenKein schützenswertes Recht des Leistungsempfängers zur Einbehaltung einer durch eine Nachzahlung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers doppelt erlangte Leistung

BSG, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 1/20 R

DRsp Nr. 2022/10717

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Sozialhilfe aufgrund von Doppelleistungen von Sozialleistungen Kein schützenswertes Recht des Leistungsempfängers zur Einbehaltung einer durch eine Nachzahlung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers doppelt erlangte Leistung

Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeempfänger setzt nur die Unkenntnis des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers von der Sozialhilfeleistung zum Zeitpunkt der Renten(nach)zahlung voraus.

§ 105 SGB XII soll als sozialhilferechtliche Sonderregelung den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe verwirklichen und zur Rückgabe bezogener Doppelleistungen verpflichten. Die Vorschrift regelt in Nachbildung des zivilrechtlichen Anspruchs aus § 816 Abs 2 BGB einen Anspruch auf die "Herausgabe des Erlangten" und stellt eine - von den §§ 102 ff. SGB X unabhängige - spezialgesetzliche Regelung des im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII §§ 82 ff.; SGB XII § Abs. ;