Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Klage bietet aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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