LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2016
L 3 R 144/16 B
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 1245/14

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten TrägersVerbleib der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EURPauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende BeträgeFiktiver Zufluss von Rente innerhalb des Nachzahlungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen L 3 R 144/16 B

DRsp Nr. 2016/7855

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Trägers Verbleib der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge Fiktiver Zufluss von Rente innerhalb des Nachzahlungsanspruchs

Die Höhe des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers und damit auch die Höhe des Erfüllungseinwands des vorrangig verpflichteten Trägers gegenüber dem Leistungsempfänger richtet sich u.a. danach, in welcher Höhe der nachrangig verpflichtete Träger Leistungen zunächst zu Recht erbracht hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 104;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Klage bietet aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.