LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2012
L 4 R 1296/11
Normen:
BGB § 280; BGB §§ 677ff; GOÄ (1982); SGB X § 86; SGB X §§ 102ff; SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 4; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 39; SGB VI § 13 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 9ff; SGB IX § 14; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3690/09

Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund einer stationären Behandlung bis zum Übergang in eine Anschlussheilbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen L 4 R 1296/11

DRsp Nr. 2013/3896

Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund einer stationären Behandlung bis zum Übergang in eine Anschlussheilbehandlung

1. Der Träger eines Krankenhauses, der einen zuvor stationär behandelten Versicherten bis zum Übergang in die Anschlussheilbehandlung weiterhin in stationärer Krankenhausbehandlung mit der Begründung behält, dass der zuständige Rentenversicherungsträger die erforderliche Anschlussheilbehandlung ungebührlich verzögert habe, dass aber eine Entlassung des Versicherten aus haftungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht komme, hat aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch, GoÄ oder § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 4 SGB V keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung der Kosten für die weitergehende stationäre Krankenhausbehandlung, deren Zahlung die Krankenkasse verweigert hat. 2. Kosten der stationären Krankenhausbehandlung können - auch bei inhaltlich vergleichbaren Leistungen - nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in solche der stationären Reha-Maßnahme umgewandelt werden. Revision zugelassen.