OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2012 12 A 2830/10
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB XI § 71 Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1, 3; SGB XI § 85; PflFEinrVO § 6 Abs. 1 S. 1-3; BVG § 25; BVG § 25a; BVG 25c; BVG § 44 Abs. 2; BVG § 44 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1233/10
Erstattungsanspruch des für die Heimbewohner aufgewendeten Pflegewohngeldes seitens des Örtlichen Trägers der Sozialhilfe von dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 2830/10
DRsp Nr. 2013/5129
Erstattungsanspruch des für die Heimbewohner aufgewendeten Pflegewohngeldes seitens des Örtlichen Trägers der Sozialhilfe von dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge
1. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3SGB XI - sog. Pflegewohngeld - für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach §§ 25, 25a und 25cBVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4SGB XI erhalten würden. Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Örtlich zuständig ist jeweils der Träger, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.