OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2012
12 A 2830/10
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB XI § 71 Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1, 3; SGB XI § 85; PflFEinrVO § 6 Abs. 1 S. 1-3; BVG § 25; BVG § 25a; BVG 25c; BVG § 44 Abs. 2; BVG § 44 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1233/10

Erstattungsanspruch des für die Heimbewohner aufgewendeten Pflegewohngeldes seitens des Örtlichen Trägers der Sozialhilfe von dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 2830/10

DRsp Nr. 2013/5129

Erstattungsanspruch des für die Heimbewohner aufgewendeten Pflegewohngeldes seitens des Örtlichen Trägers der Sozialhilfe von dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge

1. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI - sog. Pflegewohngeld - für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Örtlich zuständig ist jeweils der Träger, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.