BSG - Urteil vom 09.08.1995
13 RJ 43/94
Normen:
SGB I § 46 Abs. 2 ; SGB V § 50 Abs. 1 Nr. 1 § 51 ; SGB X § 103 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 166
BSGE 76, 218
DB 1996, Beil. 14 S. 22
SozR 3-2500 § 50 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.02.1993

Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 13 RJ 43/94

DRsp Nr. 1996/19841

Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Bei der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für eine Zeit, für die der Versicherte Krankengeld bezogen hat, ist der Rentenversicherungsträger der Krankenkasse nicht erstattungspflichtig, wenn die Rentenbewilligung rückwirkend entfallen ist (Anschluß an BSG vom 1.4.1993 - 1 RK 10/92 = BSGE 72, 163 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).2. Der Rentenantrag kann vom Versicherten grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den bereits erlassenen Rentenbescheid zurückgenommen werden.3. Ein bereits mit der Erteilung des Rentenbescheides entstandener Erstattungsanspruch der Krankenkasse steht der Befugnis des Versicherten, den Rentenantrag auch nach der Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente in Hinblick auf ein höheres Krankengeld noch zurückzunehmen, nicht entgegen, es sei denn, diese hätte den Versicherten nach § 51 SGB V unter Fristsetzung zur Antragstellung oder zur Aufrechterhaltung eines bereits gestellten Antrages aufgefordert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 46 Abs. 2 ; SGB V § 50 Abs. 1 Nr. 1 § 51 ; SGB X § 103 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung für gezahltes Krankengeld.