LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2018
L 16 KR 349/18
Normen:
SGB V § 108; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; BGB § 203 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 273/17

Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Krankenhausträger für eine stationäre KrankenhausbehandlungÜberprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst der KrankenversicherungKeine Hemmung der Verjährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 349/18

DRsp Nr. 2019/1206

Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Krankenhausträger für eine stationäre Krankenhausbehandlung Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Keine Hemmung der Verjährung

Das MDK-Prüfverfahren nach § 275 SGB V stellt kein vereinbartes Begutachtungsverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB dar, weil es am Tatbestandsmerkmal des "vereinbarten" Begutachtungsverfahrens fehlt und die Krankenkasse bei der Beauftragung des MDK mit einer Abrechnungsprüfung gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V einer im Gesetz verankerten öffentlich-rechtlichen Pflicht folgt und nicht eine Vereinbarung mit dem Krankenhausträger ausführt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.190, 21 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; BGB § 203 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 8;

Tatbestand

Die Klägerin berühmt sich eines Erstattungsanspruchs in Höhe des Betrages einer von ihr beglichenen Rechnung für eine stationäre Krankenhausbehandlung.