BSG - Beschluss vom 27.01.2021
B 6 KA 11/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 127/17
SG München, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1938/14

Erstattungen für Leistungen der Drogensubstitution als Bestandteil eines Vertrages zur Durchführung der hausarztzentrierten VersorgungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 11/20 B

DRsp Nr. 2021/3874

Erstattungen für Leistungen der Drogensubstitution als Bestandteil eines Vertrages zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6349,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten sind noch Erstattungen für Leistungen der Drogensubstitution als Bestandteil eines Vertrages zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) zwischen der klagenden Krankenkasse und dem beigeladenen HÄV für die Quartale 2/2010 bis 4/2010 streitig.