I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom Beklagten die Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente in Höhe von 3.757,47 EUR verlangen kann.
Der Beklagte ist der Sohn der am 22.12.1998 verstorbenen Frau H. S., die nach ihrem am 21.09.1974 gestorbenen Ehemann und Versicherten H. S. Witwenrente von der Klägerin bezog.
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