BSG - Urteil vom 24.07.2001
B 4 RA 102/00 R
Normen:
SGB X § 50 Abs. 2 S. 1 § 50 Abs. 2 S. 2 § 50 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 287
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 RA 39/97 - 06.06.2000,
SG Köln, vom 13.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 An 89/95

Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach § 50 SGB X

BSG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 102/00 R

DRsp Nr. 2002/1663

Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach § 50 SGB X

1. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X, wenn ein Sozialleistungsträger eine Sozialleistung zu Unrecht an einen empfangszuständigen Dritten erbracht hat, um seine Pflicht aus einem sozialen Recht zu erfüllen und wenn der Dritte dies objektiv erkennen mußte. 2. Nur im Verhältnis des Sozialleistungsträgers zum Inhaber des Sozialleistungsanspruchs gilt § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X. Im Verhältnis zum Dritten. kommt nur der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz zum Tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 2 S. 1 § 50 Abs. 2 S. 2 § 50 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Verfügungen, mit denen die Beklagte eine Überzahlung "aufgrund" eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückfordert.