BSG - Urteil vom 18.04.2024
B 3 KR 16/22 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 4; SGB V § 33 Abs. 2 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2386/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 174/21

Erstattung weiterer Kosten für selbstbeschaffte Brillengläser; Therapeutische Sehhilfen zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 16/22 R

DRsp Nr. 2024/8743

Erstattung weiterer Kosten für selbstbeschaffte Brillengläser; Therapeutische Sehhilfen zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2022 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. Juli 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2019 und des Teilanerkenntnisses vom 6. März 2020 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 116 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 4; SGB V § 33 Abs. 2 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Erstattung weiterer Kosten für selbstbeschaffte Brillengläser in Höhe von 116 Euro.