Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Kläger begehrt die Erstattung von weiteren Aufwendungen iHv 583,38 Euro für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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