Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Erstattung von Umzugskosten im Verlaufe der Durchführung einer Umschulungsmaßnahme. Während der beklagte Rentenversicherungsträger die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für einen Umzug, die ihm vor dem Beginn der Maßnahme entstanden waren, schlussendlich erstattete, lehnte er dies für einen weiteren Umzug während der Durchführung der Maßnahme ab. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage ist der Kläger vor dem
Gegen Letzteres wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das
II
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