BSG - Beschluss vom 04.02.2021
B 13 R 239/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 353/19
SG Nürnberg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 344/19

Erstattung von Umzugskosten im Verlaufe der Durchführung einer UmschulungsmaßnahmeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen B 13 R 239/20 B

DRsp Nr. 2021/4667

Erstattung von Umzugskosten im Verlaufe der Durchführung einer Umschulungsmaßnahme Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe

I

Im Streit steht die Erstattung von Umzugskosten im Verlaufe der Durchführung einer Umschulungsmaßnahme. Während der beklagte Rentenversicherungsträger die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für einen Umzug, die ihm vor dem Beginn der Maßnahme entstanden waren, schlussendlich erstattete, lehnte er dies für einen weiteren Umzug während der Durchführung der Maßnahme ab. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage ist der Kläger vor dem SG erfolglos geblieben (Urteil vom 21.6.2019). Das LSG hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Revision in dem Beschluss vom 25.8.2020 nicht zugelassen.

Gegen Letzteres wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend und rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das LSG 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II