OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.09.2019
4 L 90/18
Normen:
SGB X § 102 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 Alt. 1; KiFöG LSA § 3 Abs. 4; KiFöG LSA § 11 Abs. 1; KiFöG LSA § 12c;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 157/17

Erstattung von übernommenen Kostenbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen; Zuständigkeit bei verschiedenen Wohnsitzen der sorgeberechtigten Eltern

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 4 L 90/18

DRsp Nr. 2019/16932

Erstattung von übernommenen Kostenbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen; Zuständigkeit bei verschiedenen Wohnsitzen der sorgeberechtigten Eltern

1. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII findet Anwendung, wenn die weiterhin gemeinsam personensorgeberechtigten Kindseltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Die Zuständigkeitsregelung bestimmt dabei auch den für den Erlass bzw. die Übernahme von Kostenbeiträgen zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.2. Die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 4 KiFöG LSA in der bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung (jetzt § 3 Abs. 5 KiFöG LSA) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen die gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch zugleich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert.3. Die Erstattung vorläufig übernommener Elternbeiträge zwischen dem zuerst angegangenen und dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger bestimmt sich inhaltlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs VIII und nicht nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Finanzierung von Tageseinrichtungen gemäß §§ 11 Abs. 1 und 12c KiFöG LSA.

Normenkette:

SGB X § 102 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 Alt. 1;