BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 1 KR 51/19 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 658/18
SG Wiesbaden, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 166/13

Erstattung von TherapiekostenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 51/19 B

DRsp Nr. 2020/4407

Erstattung von Therapiekosten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C K aus N beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I