BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 8 SO 9/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 5/14
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 50/11

Erstattung von SozialhilfeleistungenRüge eines VerfahrensfehlerFehlende EntscheidungsgründeAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 9/15 B

DRsp Nr. 2015/7540

Erstattung von Sozialhilfeleistungen Rüge eines Verfahrensfehler Fehlende Entscheidungsgründe Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Mit dem Vortrag, das Urteil sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen, wird ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht, bei dem gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. 2. Allerdings wäre dieser Formmangel nur dann hinreichend beschrieben, wenn sich für das Revisionsgericht ergäbe, dass die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar und aus diesem Grund nicht geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen. 3. Eine lediglich fragmentarische Darstellung ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob es sich insoweit um die gesamte Begründung oder nur punktuell aus dem Zusammenhang gerissene Ausführungen des LSG handelt oder ob diese lediglich unklar, oberflächlich oder unrichtig sind, was aber zur Bejahung des behaupteten Verfahrensfehlers (§ 547 Nr. 6 ZPO) nicht genügen würde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 6;