LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2016
L 21 R 5/14
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 7; GG Art. 12 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a; SGB VI §§ 1 f.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 122/13

Erstattung von RentenversicherungsbeiträgenSozialrechtlicher HerstellungsanspruchVerfassungskonformität des Ausschlusses der Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen L 21 R 5/14

DRsp Nr. 2018/1543

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Verfassungskonformität des Ausschlusses der Beitragserstattung

1. Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge kann nicht außerhalb des § 210 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begehrt werden, weil dieser allein auf den Ausgleich durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung gerichtet ist. 2. Die Regelungen über die freiwillige Versicherung in § 7 SGB VI sowie die Beitragserstattung in § 210 SGB VI haben weder die berufliche Betätigung unmittelbar zum Gegenstand noch stehen diese in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und lassen eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen; sie greifen damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht ein. 3. Der Ausschluss von der Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist nicht auf einzelne Berufe bezogen, sondern erfasst sämtliche von den §§ 1 und 2 SGB VI nicht erfassten Personen, welche in der Vergangenheit Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben. 4. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass und inwiefern der Umstand, auf eine Beitragserstattung bis zum Erreichen der Regelaltersrente warten zu müssen, den Entschluss zur Wahl oder Ausübung eines Berufes überhaupt steuern kann.

Tenor