LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2016
L 21 R 5/14
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB VI § 7; SGB VI § 1; SGB VI § 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 122/13

Erstattung von RentenbeiträgenSozialrechtlicher HerstellungsanspruchBerufsfreiheitVerfassungsmäßigkeit der Beitragserstattungsregelung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen L 21 R 5/14

DRsp Nr. 2016/17093

Erstattung von Rentenbeiträgen Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Berufsfreiheit Verfassungsmäßigkeit der Beitragserstattungsregelung

1. Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge kann nicht außerhalb des § 210 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begehrt werden, weil dieser allein auf den Ausgleich durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung gerichtet ist. 2. In das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 7 Abs. 1, 210 SGB VI nicht eingegriffen. 3. Die Regelungen über die freiwillige Versicherung in § 7 SGB VI sowie die Beitragserstattung in § 210 SGB VI sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht darauf ausgelegt, die Berufsfreiheit zu verkürzen, sondern den bisherigen Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren, so dass unmittelbarer Gegenstand dieser Regelungen ersichtlich nicht die berufliche Tätigkeit ist. 4. Die Beitragserstattungsregelung des § 210 SGB VI verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.