ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
BB 2024, 1343
NZA 2024, 758
ArbR 2024, 303
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2910/20
LAG Hamm, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta 252/23
Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens
BAG, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 4 AZB 24/23
DRsp Nr. 2024/6432
Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens
Orientierungssätze:1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt dem Missbrauchsverbot. Daher scheidet eine Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt aus, wenn dessen Hinzuziehung in der konkreten prozessualen Situation offensichtlich nutzlos erscheint (Rn. 9 f.).2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht deshalb schon missbräuchlich, weil die Partei bereits durch eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5ArbGG vertreten wird (Rn. 13, 16).3. Der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten steht nicht allein der Umstand entgegen, dass die Hinzuziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vorgebracht werden können (Rn. 15).
1. Der obsiegenden Partei im Berufungsverfahren sind die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5ArbGG, die im ersten Rechtszug mit der Vertretung beauftragt war, bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen.
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