BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 1 KR 18/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4070/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3047/13

Erstattung von PraxisgebührenNichtbeachtung eines TerminverlegungsantragsAnspruch auf TerminverlegungGewährung von Prozessgrundrechten

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 18/14 BH

DRsp Nr. 2015/10285

Erstattung von Praxisgebühren Nichtbeachtung eines Terminverlegungsantrags Anspruch auf Terminverlegung Gewährung von Prozessgrundrechten

1. Einem Verfahrensbeteiligten wird das Recht auf mündliche Verhandlung versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache abschließend entscheidet, obwohl der Beteiligte zuvor gemäß § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG einen Terminverlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. 2. Das Gericht ist in einem derartigen Fall bei ordnungsgemäßem Vorgehen verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen oder zu vertagen. 3. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. 4. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. 5. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt.