Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird 493,- Euro festgesetzt
Im Streit ist die Erstattung von Reha-Leistungen, welche das Z im Auftrag der Klägerin für die bei der Beklagten krankenversicherte P K (Versicherte) erbracht hat. Auf die Rechnung vom 30. August 2005 wird verwiesen (VV Klägerin Blatt 59).
Die Versicherte stellte, nachdem sie sich am 20. Mai 2005 einer Gonarthrose-OP am Knie unterzogen hatte, bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB). Die Beklagte hielt sich für unzuständig und gab den Antrag am 2. Juni 2005 an die Klägerin ab. Diese bewilligte als zweitangegangener Leistungsträger sowohl die AHB als auch als Maßnahmen der Intensivierten Reha-Nachsorge (IRENA), die hier streitgegenständlich sind.
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