LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2011
L 1 KR 368/08
Normen:
SGB V § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 18
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 352/07

Erstattung von Maßnahmen der Intensivierten Rehabilitationsnachsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 368/08

DRsp Nr. 2011/6683

Erstattung von Maßnahmen der Intensivierten Rehabilitationsnachsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ambulante Reha-Leistungen im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB V können auch Maßnahmen der Intensivierten Reha-Nachsorge (IRENA) sein.

Maßnahmen der Intensivierten Reha-Nachsorge (IRENA) sind vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird 493,- Euro festgesetzt

Normenkette:

SGB V § 40 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist die Erstattung von Reha-Leistungen, welche das Z im Auftrag der Klägerin für die bei der Beklagten krankenversicherte P K (Versicherte) erbracht hat. Auf die Rechnung vom 30. August 2005 wird verwiesen (VV Klägerin Blatt 59).

Die Versicherte stellte, nachdem sie sich am 20. Mai 2005 einer Gonarthrose-OP am Knie unterzogen hatte, bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB). Die Beklagte hielt sich für unzuständig und gab den Antrag am 2. Juni 2005 an die Klägerin ab. Diese bewilligte als zweitangegangener Leistungsträger sowohl die AHB als auch als Maßnahmen der Intensivierten Reha-Nachsorge (IRENA), die hier streitgegenständlich sind.