BSG - Beschluss vom 27.07.2021
B 14 AS 15/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 746/19
SG Hannover, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 AS 3459/17

Erstattung von Leistungen nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 15/21 B

DRsp Nr. 2021/14913

Erstattung von Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2020 - L 11 AS 746/19 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).