LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.10.2016
L 9 SO 317/16
Normen:
SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 175/14

Erstattung von KrankenhausbehandlungskostenAbrechnung pro rata temporisAufwendungen in gebotenem UmfangKenntnis vom Eilfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 317/16

DRsp Nr. 2017/2820

Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten Abrechnung "pro rata temporis" Aufwendungen in gebotenem Umfang Kenntnis vom Eilfall

1. Ein Krankenhaus als Nothelfer, das sich seinen Obliegenheiten entsprechend verhält, erlangt auch bei einer Abrechnung "pro rata temporis" einen umfassenden Kostenerstattungsanspruch für die gesamte Behandlung. 2. Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe gefördert würde. 3. Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran. 4. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw. die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen; allein die Nothilfe macht die Vergütung nicht zu einer untrennbaren Einheit.

Tenor