Die Sprungrevisionen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Juli 2011 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Streitig ist die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens.
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