OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.02.2012
12 A 2478/11
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 86; SGB VIII § 89a; SGB X § 112;

Erstattung von Kosten für Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege des örtlich zuständigen gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe; Anforderungen an einen gesetzlichen Durchgriff des § 89a Abs. 2 SGB VIII beim Vorliegen eines Kostenerstattungsverhältnisses; Voraussetzungen für eine Feststellung der Vaterschaft nach Leistungsbeginn

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 12 A 2478/11

DRsp Nr. 2012/18386

Erstattung von Kosten für Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege des örtlich zuständigen gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe; Anforderungen an einen gesetzlichen Durchgriff des § 89a Abs. 2 SGB VIII beim Vorliegen eines Kostenerstattungsverhältnisses; Voraussetzungen für eine Feststellung der Vaterschaft nach Leistungsbeginn

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 33; SGB VIII § 86; SGB VIII § 89a; SGB X § 112;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe von der Beklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe die Rückerstattung der für den Zeitraum vom 23. Oktober 2003 bis zum 22. Mai 2008 erstatteten Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für das Kind T. C. in Höhe von insgesamt 33.313,11 €.