Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe von der Beklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe die Rückerstattung der für den Zeitraum vom 23. Oktober 2003 bis zum 22. Mai 2008 erstatteten Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für das Kind T. C. in Höhe von insgesamt 33.313,11 €.
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