LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2018
L 18 AL 180/17
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 1049/16

Erstattung von Kosten für einen durchgeführten Sprachkurs als MaßnahmekostenAnspruch aus einer ZusicherungGenerelle InformationenZusicherung mittels Rundschreiben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 180/17

DRsp Nr. 2018/11934

Erstattung von Kosten für einen durchgeführten Sprachkurs als Maßnahmekosten Anspruch aus einer Zusicherung Generelle Informationen Zusicherung mittels Rundschreiben

1. Generelle Informationen sind grundsätzlich keine Zusicherungen i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X. 2. Die Voraussetzungen einer Zusicherung können auch mit einem Rundschreiben erfüllt werden, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.3. Eine Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Zusicherung zu erteilen.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 verurteilt, der Klägerin weitere Maßnahmekosten in Höhe von 3.878,60 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.878,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Trägerin die Erstattung von Kosten für einen durchgeführten Sprachkurs als Maßnahmekosten in Höhe von insgesamt 3.878,60 EUR.