Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2016 teilweise und der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Januar 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 vollständig aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin sowie die Neubescheidung ihres Antrages hierauf.
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