BSG - Beschluss vom 13.08.2015
B 13 R 264/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 418/14
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1/14

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte medizinische RehabilitationsmaßnahmeDivergenzrügeAufstellen eines abweichenden RechtssatzesPauschale Behauptung der Nichtbeachtung von Rechtsprechung des BSG

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 264/15 B

DRsp Nr. 2015/15885

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte medizinische Rehabilitationsmaßnahme Divergenzrüge Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes Pauschale Behauptung der Nichtbeachtung von Rechtsprechung des BSG

1. Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Allein die Behauptung, das LSG habe BSG-Rechtsprechung nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet, reicht zur Bezeichnung einer Divergenz nicht aus.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 24.6.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte medizinische Rehabilitationsmaßnahme verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 ) und Divergenz (§ Abs Nr ).