BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 1 KR 8/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 83/11
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2/08

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte HaushaltshilfeMehrfach begründetes BerufungsurteilGeltendmachung eines VerfahrensmangelsMateriell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 8/15 B

DRsp Nr. 2015/15468

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Mehrfach begründetes Berufungsurteil Geltendmachung eines Verfahrensmangels Materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG

1. Wird das Urteil des LSG (auch) auf eine mit der aufgeworfenen Frage nicht im Zusammenhang stehende, hiervon unabhängige Begründung gestützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden. 2. Um einen Verfahrensmangel geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. 3. Insoweit ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG auszugehen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I