Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte berufliche Weiterbildung nebst Fahrtkosten.
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