OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.08.2014
3 LB 15/12
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Erstattung von Kosten für eine Schulbegleitung auf einer Klassenfahrt nach Föhr (hier: Eingliederungshilfe i.R.e. sonderpädagogischen Förderbedarfs)

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 3 LB 15/12

DRsp Nr. 2015/2142

Erstattung von Kosten für eine Schulbegleitung auf einer Klassenfahrt nach Föhr (hier: Eingliederungshilfe i.R.e. sonderpädagogischen Förderbedarfs)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. April 2012 - Einzelrichter der 15. Kammer - geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die entstandenen Kosten für eine Schulbegleitung während der Klassenfahrt vom 27.09. bis 01.10.2010 nach Föhr in Höhe von 630,60 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Tatbestand

Der im Jahr 2001 geborene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Schulbegleitung auf einer Klassenfahrt vom 27. September bis 01. Oktober 2010 nach Föhr.