LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2020
L 9 KR 73/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 310/18

Erstattung von Kosten für eine IRE Nano-Knife-BehandlungFehlende positive Empfehlung des GBAKeine Leistungserbringung zu Lasten der Krankenkassen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 73/19

DRsp Nr. 2020/11836

Erstattung von Kosten für eine IRE Nano-Knife-Behandlung Fehlende positive Empfehlung des GBA Keine Leistungserbringung zu Lasten der Krankenkassen

Eine IRE-Behandlung eines Prostatakarzinoms ist eine neue Behandlungsmethode i.S.v. § 135 SGB V, für die keine positive Empfehlung des GBA vorliegt; sie kann daher in der (ambulanten) vertragsärztlichen Versorgung nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von noch 5.556,13 Euro für eine im April 2017 durchgeführte Irreversible Elektroporation (IRE, Nano-Knife-Behandlung).

Die IRE ist eine neue Behandlungsmethode für Männer mit Prostatakrebs, die mit elektrischen Feldern und Starkstrom arbeitet. Eine Spannung von mehreren 1000 Volt soll Krebszellen in der Prostata gezielt zum Absterben bringen; es handelt sich um ein minimalinvasives, nicht-thermisches Gewebeablationsverfahren.