BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 1 KR 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 639/17
SG Würzburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 25/16

Erstattung von Kosten für eine GHT aufgrund einer mit einem Krankenhaus abgeschlossenen WahlleistungsvereinbarungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 5/19 B

DRsp Nr. 2020/3909

Erstattung von Kosten für eine GHT aufgrund einer mit einem Krankenhaus abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I