BSG - Beschluss vom 03.05.2022
B 3 KR 3/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 393/21
SG Frankfurt am Main, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 35/21

Erstattung von Kosten für eine FFP2-Maske und HustenbonbonsAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 3/22 BH

DRsp Nr. 2022/9816

Erstattung von Kosten für eine FFP2-Maske und Hustenbonbons Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2022 (L 8 KR 393/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine FFP2-Maske und Em-eukal Bonbons. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.7.2021), das LSG seine Berufung als unzulässig verworfen (Urteil vom 27.1.2022). Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 185 Nr 1, § 186 Abs 2 ZPO), es gilt als am 16.3.2022 zugestellt 188 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.1.2022 mit Schreiben vom 27.1.2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.