Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Rahmen der Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten über insgesamt 1555,39 Euro vor, die ua eine Geschäftsgebühr sowie eine Erledigungsgebühr iHv jeweils 640 Euro enthielt. Hierauf setzte die Beklagte die Vergütung auf insgesamt 389,73 Euro fest, der sie eine Geschäftsgebühr iHv 300 Euro zugrunde legte; eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen (Bescheid vom 23.5.2017, Widerspruchsbescheid vom 9.8.2017).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|