Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 74 876,60 Euro.
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