Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2022 - L 23 SO 50/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Kosten für die Anschaffung von zwei Tonerkartuschen iHv insgesamt 53,58 Euro. Dies hatte der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 30.6.2018). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.11.2018). Das Sozialgericht (
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