BSG - Beschluss vom 26.09.2022
B 8 SO 35/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 50/21
SG Berlin, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 1529/18

Erstattung von Kosten für die Anschaffung von zwei TonerkartuschenAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 35/22 BH

DRsp Nr. 2022/16897

Erstattung von Kosten für die Anschaffung von zwei Tonerkartuschen Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2022 - L 23 SO 50/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Kosten für die Anschaffung von zwei Tonerkartuschen iHv insgesamt 53,58 Euro. Dies hatte der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 30.6.2018). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.11.2018). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage, in der der Kläger weitere Feststellungsanträge stellte, abgewiesen sowie die Berufung nicht zugelassen.