BSG - Beschluss vom 07.09.2022
B 6 KA 26/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 69/18
SG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 430/15

Erstattung von Kosten eines WiderspruchsverfahrensDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 26/21 B

DRsp Nr. 2022/15139

Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 962,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin war bis 2018 als Fachärztin für Humangenetik zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für das Quartal 1/2012 teilte ihr die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit Bescheid vom 29.11.2011 ohne Rechtsmittelbelehrung ihr Regelleistungsvolumen (RLV) mit 38.936,57 Euro mit.

Die RLV -relevanten Leistungen, für die die Klägerin Honorar in Höhe von 53.851,01 Euro angefordert hatte, vergütete die Beklagte in Höhe des RLV unquotiert. Die restliche Forderung wurde abgestaffelt mit einer Quote von 13,3100 % vergütet, sodass sich für die dem RLV unterliegenden Leistungen ein Honorar in Höhe von 40.921,68 Euro bei einem Gesamthonorar von 124.111,93 Euro ergab (Honorarbescheid vom 14.7.2012).