Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten als Rechtsanwältin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
I.
In der Hauptsache steht die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 380,80 EUR im Streit.
Den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin vom 07.04.2017, eingegangen am 20.04.2017, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2018, zugestellt am 26.02.2018, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wiederum Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|