LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2014
L 11 R 2652/13
Normen:
SGB VI § 10; SGB VI § 16; SGB IX § 14; SGB IX § 15; SGB IX § 33;
Fundstellen:
NZS 2014, 788
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1579/12

Erstattung von Kosten einer Ausbildung zum Arbeitserzieher als selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ermessensausübung des Versicherungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen L 11 R 2652/13

DRsp Nr. 2014/13933

Erstattung von Kosten einer Ausbildung zum Arbeitserzieher als selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ermessensausübung des Versicherungsträgers

Das Ermessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verengt sich auf die vom Versicherten gewählte Maßnahme, wenn der Versicherte mit einer geeigneten Maßnahme begonnen hat, nachdem der Versicherungsträger die Bewillligung dieser Maßnahme zu Unrecht als ungeeignet abgelehnt hatte.

Das Ermessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verengt sich auf die vom Versicherten gewählte Maßnahme, wenn der Versicherte mit einer geeigneten Maßnahme begonnen hat, nachdem der Versicherungsträger die Bewilligung dieser Maßnahme zu Unrecht als ungeeignet abgelehnt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2011 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Ausbildung zum Arbeitserzieher Kosten in Höhe von 6.540,00 € zu erstatten und ihm ergänzende Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.08.2013 zu gewähren.