Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Träger der Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem
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