OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2014
12 A 1211/12
Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2511/10

Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 12 A 1211/12

DRsp Nr. 2018/2699

Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

1. Als entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i.S.v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.2. Leistung iSv. § 86 SGB VIII sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Der auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt.