BSG - Beschluss vom 24.06.2021
B 1 KR 68/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 102/17
SG Neubrandenburg, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 162/16

Erstattung von fortgezahltem Arbeitsentgelt nach dem AufwendungsausgleichsgesetzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 68/20 B

DRsp Nr. 2021/13017

Erstattung von fortgezahltem Arbeitsentgelt nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2020 Prozesskostenhilfe unter ihrer eigenen Beiordnung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I