LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2016
L 5 R 301/15
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 15
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 149/14

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungHauptamtlicher BürgermeisterAusschluss der Beitragserstattung

LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen L 5 R 301/15

DRsp Nr. 2016/17494

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Hauptamtlicher Bürgermeister Ausschluss der Beitragserstattung

1. Der Schutzzweck des § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI (Ausschluss der Beitragserstattung) gebietet gerade auch die Einbeziehung der Wahlbeamten auf Zeit. 2. Gerade auch bei Wahlbeamten auf Zeit besteht generell eine große Wahrscheinlichkeit, dass das Beamtenverhältnis nicht bis zum Ruhestand fortgesetzt, sondern vorher beendet und wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. 3. In diesem Fall ist das Entstehen einer Versorgungslücke zu befürchten, wenn sich der Betroffene (vorzeitig) seine Beiträge erstatten lässt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der 1960 geborene Kläger ist seit 16. April 2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt und damit Wahlbeamter auf Zeit (§ 40 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO).