Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1960 geborene Kläger ist seit 16. April 2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt und damit Wahlbeamter auf Zeit (§
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