BSG - Beschluss vom 28.04.2022
B 5 R 271/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 117/21
SG Mannheim, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 253/18

Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 271/21 B

DRsp Nr. 2022/11448

Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der im Jahr 1980 geborene Kläger war seit März 2014 als Arzt versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Beschäftigung wurde er aufgrund seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ab dem 25.11.2014 von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bescheid vom 15.12.2014). Einen im Februar 2017 gestellten Antrag auf Erstattung der von März bis November 2014 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe unter Berücksichtigung der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Lambertheim - Familiengericht - vom 23.4.2015 übertragenen Anwartschaft nach Versorgungsausgleich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (Bescheid vom 22.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.12.2017).