OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.07.2015
12 A 1693/14
Normen:
SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 39 Abs. 2; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 1-2; AltZertG § 1 Abs. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2518/13

Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung wegen Betreuung der Pflegekinder als Pflegeeltern ohne Erwerbstätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 12 A 1693/14

DRsp Nr. 2015/14346

Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung wegen Betreuung der Pflegekinder als Pflegeeltern ohne Erwerbstätigkeit

1. Bei der Erstattungsleistung nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII als Annex zum Pflegegeld nach § 39 Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII handelt es sich um keine rentengleiche Dauerleistung, so dass eine insoweit ergehende gerichtliche Entscheidung immer nur den Zeitraum bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung umfassen kann.2. Eine Alterssicherung in Form eines nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten "Riester-Vertrags" ist hinsichtlich ihrer Art eine angemessene Alterssicherung i.S.d. § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.3. Die Vereinbarung eines Ausschlusses der vorzeitigen Kündigung sowie Ausschluss der förderungsschädlichen Verwendung der angesparten Summe sind im Fall eines nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrages nicht erforderlich, um von einer angemessenen Alterssicherung iSd. § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII sprechen zu können.