Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin weitere erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR festzusetzen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, weitere ihr im Widerspruchsverfahren entstandene Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR für erstattungsfähig zu erklären.
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