Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31.08.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, H, beigeordnet.
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 08.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf den Asylantrag vom 18.12.2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.07.2015 die Flüchtlingseigenschaft an. Die Klägerin legte eine Verpflichtungserklärung vor, nach der ein Cousin sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtete, nach §
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