Der Antrag vom heutigen Tag (23.09.2020) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II.Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.02.2019 wird zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für Verhinderungspflege im Zeitraum vom 20.12.2017 bis 04.01.2018 in Höhe von 365,30 € und im Zeitraum vom 02.05.2018 bis 28.05.2018 in Höhe der gesetzlichen Höchstgrenze für das Jahr 2018 von 2.418 € zuzüglich Verzugszinsen.
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