Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 46.497,72 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, welche die Klägerin seit 22.4.2009 als zweitangegangener Rehabilitationsträger erbracht hat.
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