LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.02.2022
L 14 U 133/20
Normen:
SGB VII § 214 Abs. 1; RVO §§ 547 ff.;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 175/17

Erstattung von aufgewandten Kosten für die Korrektur der Fehlstellung eines GebissesKonkludente Anerkennung eines ArbeitsunfallsNachgewiesene Gesundheitsstörungen als zusätzliche Folgen eines Arbeitsunfalls (vorliegend verneint)Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen L 14 U 133/20

DRsp Nr. 2022/10341

Erstattung von aufgewandten Kosten für die Korrektur der Fehlstellung eines Gebisses Konkludente Anerkennung eines Arbeitsunfalls Nachgewiesene Gesundheitsstörungen als zusätzliche Folgen eines Arbeitsunfalls (vorliegend verneint) Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 214 Abs. 1; RVO §§ 547 ff.;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die Korrektur der Fehlstellung seines Gebisses hat.