Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die Korrektur der Fehlstellung seines Gebisses hat.
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